Aktuell · Januar 2026

BFH-Urteil IV 14/23: Was IAB-Investoren bei Photovoltaik jetzt wissen müssen

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil gesprochen, das Beteiligungsmodelle mit IAB unter Druck setzt. Wir erklären, wen es betrifft, wen nicht – und was das für Direktinvestoren bedeutet.

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Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die rechtliche Lage ist noch nicht abschließend geklärt. Bitte prüfen Sie Ihre konkrete Situation mit einem Steuerberater.

Was ist passiert?

Im Januar 2026 wurde ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IV 14/23) bekannt, das die steuerliche Verrechnung von IAB-Verlusten einschränken kann. Breite öffentliche Aufmerksamkeit erlangte das Urteil erst im Sommer 2026, als es unter anderem im Fachmagazin Gestaltende Steuerberatung (IWW Institut) besprochen wurde.

Ursprung war ein Fall, in dem das Finanzamt den IAB einer Kommanditistin einer GmbH & Co. KG beanstandete, die sich an einem Windkraftprojekt beteiligt hatte. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Was sagt das Urteil?

Der BFH bestätigte die Anwendung von § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG: Verluste aus einem Steuerstundungsmodell dürfen nicht mit anderen Einkünften (Gehalt, Unternehmensgewinne) verrechnet werden – sondern nur mit künftigen Erträgen aus derselben Anlage.

Die steuerliche Sofortwirkung von IAB und Sonder-AfA – die den Kern des Steuervorteils ausmacht – entfällt bei Einstufung als Steuerstundungsmodell weitgehend.

Wann greift § 15b EStG?

§ 15b EStG greift bei einer sogenannten modellhaften Gestaltung. Diese liegt vor, wenn:

Das Urteil traf eine Kommanditistin in einer GmbH & Co. KG – eine klassische Beteiligungskonstruktion mit beschränkter Haftung und passivem Anlegerverhalten. Die 10-%-Freigrenze (§ 15b Abs. 3 EStG) bleibt erhalten: Anfangsverluste bis 10 % der Investition sind weiterhin mit anderen Einkünften verrechenbar.

Wer ist klar betroffen?

Direktinvestment im Alleineigentum – ein anderer Ausgangspunkt

Wer eine PV-Anlage als eigenes Betriebsvermögen im Alleineigentum erwirbt, ein eigenes Gewerbe anmeldet und operativ als Unternehmer auftritt, befindet sich rechtlich in einer anderen Ausgangslage als ein passiver Kommanditist.

Entscheidend ist jedoch: Die Investition darf nicht als "modellhaft" eingestuft werden. Was das im Einzelfall bedeutet, hängt von Struktur, Vertriebsweg und operativer Gestaltung ab – und muss individuell mit einem Steuerberater geprüft werden.

Was bedeutet das praktisch?

Wer bereits in eine Beteiligungsstruktur investiert hat oder gerade dabei ist: Das Urteil verpflichtet nicht zu sofortigem Handeln. Erste Urteile von Finanzgerichten zu ähnlichen Fällen sind nicht vor 2027 zu erwarten; eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung wohl erst 2029. Finanzämter müssen den IAB im Einzelfall aktiv beanstanden.

Für neue Investitionsentscheidungen gilt: Wer auf steuerliche Hebel setzt, sollte die Struktur sorgfältig prüfen lassen – und ausreichend Liquiditätsreserve einplanen, falls ein Finanzamt die Verrechnung beanstandet.

Unsere Einschätzung

Das Urteil ist ein deutliches Signal, dass Beteiligungsmodelle mit IAB unter erhöhtem Risiko stehen. Direktinvestments im Alleineigentum mit eigener Gewerbeanmeldung sind strukturell anders aufgestellt – aber kein Freifahrtschein. Individuelle steuerliche Begleitung ist wichtiger denn je.

Unser Partner Falko Tappen (Steuerberater) begleitet Investoren auf Wunsch durch die steuerliche Strukturierung und steht für die Einschätzung der individuellen Situation zur Verfügung.

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Häufige Fragen zum BFH-Urteil

Was besagt das BFH-Urteil IV 14/23 konkret?
Der BFH hat entschieden, dass IAB-Verluste aus einer Kommanditbeteiligung (GmbH & Co. KG) an einem Windkraftprojekt nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen, da das Modell als Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG eingestuft wurde. Die Verluste können nur mit künftigen Erträgen derselben Anlage verrechnet werden.
Sind alle IAB-PV-Investments betroffen?
Nein. Das Urteil traf explizit eine Beteiligungskonstruktion (Kommanditistin, passiv). Direktinvestments im Alleineigentum mit eigener Gewerbeanmeldung sind rechtlich anders strukturiert. Ob § 15b greift, hängt immer vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob die Investition als "modellhaft" eingestuft wird.
Was passiert, wenn mein Finanzamt den IAB beanstandet?
Die Verluste aus IAB und Sonder-AfA könnten dann nicht mehr sofort mit anderen Einkünften verrechnet werden. Sie würden erst mit zukünftigen Erträgen der Anlage verrechnet – was die Liquiditätswirkung erheblich verzögert. Deswegen ist ausreichende Liquiditätsreserve wichtig.
Wann ist mit weiteren Urteilen zu rechnen?
Erste Urteile von Finanzgerichten zu vergleichbaren Fällen werden nicht vor 2027 erwartet. Eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung dürfte frühestens 2029 fallen. Die Rechtslage ist derzeit noch in Entwicklung.