Was ist passiert?
Im Januar 2026 wurde ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IV 14/23) bekannt, das die steuerliche Verrechnung von IAB-Verlusten einschränken kann. Breite öffentliche Aufmerksamkeit erlangte das Urteil erst im Sommer 2026, als es unter anderem im Fachmagazin Gestaltende Steuerberatung (IWW Institut) besprochen wurde.
Ursprung war ein Fall, in dem das Finanzamt den IAB einer Kommanditistin einer GmbH & Co. KG beanstandete, die sich an einem Windkraftprojekt beteiligt hatte. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Was sagt das Urteil?
Der BFH bestätigte die Anwendung von § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG: Verluste aus einem Steuerstundungsmodell dürfen nicht mit anderen Einkünften (Gehalt, Unternehmensgewinne) verrechnet werden – sondern nur mit künftigen Erträgen aus derselben Anlage.
Die steuerliche Sofortwirkung von IAB und Sonder-AfA – die den Kern des Steuervorteils ausmacht – entfällt bei Einstufung als Steuerstundungsmodell weitgehend.
Wann greift § 15b EStG?
§ 15b EStG greift bei einer sogenannten modellhaften Gestaltung. Diese liegt vor, wenn:
- ein vorgefertigtes Konzept eines Dritten genutzt wird
- der Investor gezielt steuerlich wirksamen Aufwand erzeugt
- der Investor nicht operativ tätig ist (passiv)
- ein professioneller Vertrieb (z. B. mit Prospekt) vorliegt
Das Urteil traf eine Kommanditistin in einer GmbH & Co. KG – eine klassische Beteiligungskonstruktion mit beschränkter Haftung und passivem Anlegerverhalten. Die 10-%-Freigrenze (§ 15b Abs. 3 EStG) bleibt erhalten: Anfangsverluste bis 10 % der Investition sind weiterhin mit anderen Einkünften verrechenbar.
Wer ist klar betroffen?
- Beteiligungen an GmbH & Co. KG – Kommanditisten ohne operative Rolle
- Fondsähnliche Strukturen – vorgefertigtes Konzept, passiver Investor
- Prospektgebundene Modelle mit standardisiertem Vertrieb
Wer eine PV-Anlage als eigenes Betriebsvermögen im Alleineigentum erwirbt, ein eigenes Gewerbe anmeldet und operativ als Unternehmer auftritt, befindet sich rechtlich in einer anderen Ausgangslage als ein passiver Kommanditist.
Entscheidend ist jedoch: Die Investition darf nicht als "modellhaft" eingestuft werden. Was das im Einzelfall bedeutet, hängt von Struktur, Vertriebsweg und operativer Gestaltung ab – und muss individuell mit einem Steuerberater geprüft werden.
Was bedeutet das praktisch?
Wer bereits in eine Beteiligungsstruktur investiert hat oder gerade dabei ist: Das Urteil verpflichtet nicht zu sofortigem Handeln. Erste Urteile von Finanzgerichten zu ähnlichen Fällen sind nicht vor 2027 zu erwarten; eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung wohl erst 2029. Finanzämter müssen den IAB im Einzelfall aktiv beanstanden.
Für neue Investitionsentscheidungen gilt: Wer auf steuerliche Hebel setzt, sollte die Struktur sorgfältig prüfen lassen – und ausreichend Liquiditätsreserve einplanen, falls ein Finanzamt die Verrechnung beanstandet.
Unsere Einschätzung
Das Urteil ist ein deutliches Signal, dass Beteiligungsmodelle mit IAB unter erhöhtem Risiko stehen. Direktinvestments im Alleineigentum mit eigener Gewerbeanmeldung sind strukturell anders aufgestellt – aber kein Freifahrtschein. Individuelle steuerliche Begleitung ist wichtiger denn je.
Unser Partner Falko Tappen (Steuerberater) begleitet Investoren auf Wunsch durch die steuerliche Strukturierung und steht für die Einschätzung der individuellen Situation zur Verfügung.