Werfen wir einen Blick in die Gesetzesgrundlage, erfahren wir, dass Steuerpflichtige für die geplante Investition in sogenannte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (in unserem Fall also eine Photovoltaikanlage) einen gewissen Betrag gewinnmindernd abziehen dürfen. Um den Investitionsabzugsbetrag (auch IAB) nutzen zu können, müssen wir jedoch gewisse Bedingungen erfüllen.
So muss die PV-Anlage in Deutschland aufgestellt werden und darf ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden – und das mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres. Weiterhin ist festgelegt, dass die Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 stattfinden muss. Außerdem ist es Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag, dass in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, der Gewinn von maximal 200.000 Euro nicht überschritten wird (ohne Berücksichtigung bzw. Abzug der Investitionsabzugsbeträge).
Erfüllen wir alle Anforderungen, dürfen wir als Unternehmen bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Abzug gewinnmindernd nutzen. Die Höchstgrenze liegt dafür bei 200.000 Euro**. Einen Nachweis über die Investitionsabsicht braucht es übrigens nicht. Jedoch sollten Betriebe die Frist für die Reinvestition beachten. Sie liegt grundsätzlich bei 3 Jahren. Durch verschiedene Gesetzesanpassungen hat sich diese in der Vergangenheit mehrmals geändert. Es kommt also auf den Zeitpunkt an, zu dem die Frist gebildet wurde. Erfolgt keine fristgerechte Investition, muss der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden.